Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

(Stand 05/2019)

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGBs“) gelten für zwischen der Max Schmidt Feldspatwerk „Silbergrube“ GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“ bzw. „AN“ genannt), Silbergrube 1, 92726 Waidhaus, diese vertreten durch die Schmidt Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer, und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ bzw. „AG“ genannt) getroffenen Vereinbarungen über Produktlieferungen, Auftragsverarbeitungen (z.B. Lohnvermahlung, Lohnkörnung, Lohntrocknung, Lohnsiebung) sowie Veredelungen, nach Maßgabe der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer jeweils konkret geschlossenen individuellen Vereinbarung. Diese AGBs gelten auch für alle künftigen Vereinbarungen zwischen AN und AG, ohne dass diese nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen.

1.2. Vorliegende AGBs gelten ausschließlich, mithin widerspricht der AN entgegenstehenden Bedingungen des AG hiermit bereits jetzt ausdrücklich.

1.3. Sämtliche von den vorliegenden AGBs abweichende Vereinbarungen, die mit Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen des AN getroffen wurden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den AN in Schrift- oder Textform.

§ 2 Angebot/Annahme/Bestellung/Vertragsabschluss

2.1. Vom AN abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, auch wenn dies im Angebot des AN nicht explizit erwähnt wird.

2.2. Bestellungen des AG bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder textlichen Bestätigung des AN.

2.3. Der Vertrag mit dem AG wird unter dem Vorbehalt der mengen- und qualitätsgerechten sowie rechtzeitigen Belieferung des AN durch dessen Zulieferer abgeschlossen. Zudem unter der Bedingung, dass etwaige, vom AG bereitzustellende Materialien mengen- und qualitätsgerecht sowie rechtzeitig beim AN angeliefert werden. Vorstehende Bedingungen setzen voraus, dass der AN die Nichtlieferung, Falschlieferung sowie nicht mengen- oder qualitätsgerechte Lieferung nicht zu vertreten hat. Der AN soll den AG über den Nichteintritt der Bedingungen unverzüglich informieren.

§ 3 Preise

3.1. Die in den Angeboten des AN genannten Preise sind nur innerhalb der angebotenen Gültigkeitsfrist bindend.

3.2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten Preise grundsätzlich unfrei „ab Werk“ (Geschäftssitz des AN). Die angegebenen Preise beinhalten daher grundsätzlich keine Transport- Porto- oder Verpackungskosten sowie keine Versicherung, Zoll oder andere Nebenabgaben („ex works“ gemäß Incoterms 2010). Zudem verstehen sich die Preise als „Netto-Preise“ und ist diesen Netto-Preisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer aufzuschlagen.

3.3. Der AN behält sich die Änderung der vereinbarten Preise bei nach Abschluss des Vertrages eintretenden Kostenerhöhungen (z.B. aufgrund gestiegener Lohn-, Material- und Rohstoffkosten) vor. Eine Zustimmung des AG bedarf es hierzu nicht. Eine solche Anpassung ist bei vereinbarten Preisen nur dann möglich, wenn zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen liegt und die Kostensteigerungen nach Vertragsschluss eingetreten sind.

§ 4 Teilleistung/Teillieferung, Lieferzeit/Leistungszeit

4.1. Der AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.2. Sofern und soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart, sind die vom AN mitgeteilten Termine und Fristen unverbindlich.

4.3. Liefer- und Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sind für die Leistung des AN Informationen, Unterlagen oder auftraggeberseitig zu beschaffende bzw. bereitzustellende Materialien notwendig, oder ist zwischen AG und AN eine Einigung über das Produktionsverfahren, die Eigenschaften des Ausgangs- oder Endprodukts oder eine sonstige Klärung erforderlich („Leistungshindernisse“), beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist erst, wenn keines der vorgenannten Leistungshindernisse mehr besteht.

4.4. Soweit vom AN nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Liefer- und Leistungspflichten erschweren, verzögern oder vorübergehend unmöglich machen („Behinderung“), ist er berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Soweit vom AN nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Liefer- und Leistungspflichten dauernd unmöglich machen, ist der AN berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat der AN insbesondere nicht veranlasste behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbarer Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die beim AN, dessen Zulieferer oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes des AN abhängig ist. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von auftraggeberseits beizubringenden Unterlagen, Informationen oder Materialien anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der AN soll den AG unverzüglich über die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung informieren.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfolgten (Teil-) Leistungen bzw. (Teil-) Lieferungen vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der AN berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behält sich der AN ausdrücklich vor. 

§ 5 Qualität, Gewichte, Produktionsverlust

5.1. Bei den Produkten des AN handelt es sich um Produkte (z.B. Naturprodukte, synthetische hergestellte Produkte), die allesamt Schwankungen in verschiedenster Hinsicht (z.B. chemische und physikalische Eigenschaften) unterliegen. Zusammensetzungen, chemische und physikalische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Daten sind daher nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich vereinbart wird.

5.2. Der AN übernimmt keine Gewähr, dass das Produkt für den vom AG angedachten Verwendungszweck geeignet ist. Der AG allein ist verpflichtet, die Tauglichkeit des jeweiligen Produktes für die von ihm vorausgesetzte Verwendung zu prüfen.

5.3. Für die Gewichtsberechnung ist jeweils das Gewicht der Sendung maßgebend, das bei Abgang/Zugang im Werk des AN anhand des Wiegezettels des AN festgestellt wurde. Bei Versand feuchter Produkte können Differenzen hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehaltes im Rahmen der Witterungsbeeinflussung nicht geltend gemacht werden. Die Warenlieferungen erfolgen brutto-für-netto. Bei vom AN auszuliefernder Produkte gelten Abweichungen vom Bruttogewicht bis zu 3 % als mangelfreie Lieferung.

5.4. Bei der Produktion von vom AG bereitgestellten Materialien ist ein Produktionsverlust des bereitgestellten Materials einhergehend mit einer verringerten Endproduktmenge von bis zu 25 % möglich. Dieser Produktionsverlust geht zu Lasten des AG und gilt die verringerte Endproduktmenge als mangelfreie Lieferung.

§ 6 Lieferung und Gefahrenübergang

6.1. Ist vereinbart, dass das Produkt an einen vom AG angegebenen Ort versandt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den AG über, sobald das Produkt an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des AN.

6.2. Ist vereinbart, dass der AG das Produkt abholt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung des Produkts zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem AG auf diesen über („ex works“/Incoterms 2010). Für die ordnungsgemäße Ladung und die Ladungssicherung ist der AG bzw. dessen Abholer verantwortlich. Gerät der AG mit der Annahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, geht die Gefahrvom Tag der Bereitstellungsanzeige auf den AG über. Das vorstehend Ausgeführte gilt auch im Falle von Teillieferungen/Teilleistungen.

Fertiggestellte Produkte werden beim AN grundsätzlich nicht unter Dach gelagert. Daher kann es bei nicht rechtzeitiger Abholung des Produkts durch den AG bzw. des Abholers zur Verschlechterung des Produkts (z.B. Verunreinigung, Feuchtigkeit) oder zum Untergang kommen. Das Risiko der Verschlechterung und des Untergangs trägt der AG vom Tag des Zugangs der Bereitstellungsanzeige an. 

§ 7 Zahlung; Aufrechnung, Zurückbehaltung

7.1. Sofern und soweit nicht anders vereinbart sind Forderungen des AN sofort mit Vertragsschluss fällig und innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Übergabe des Produktes nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Preises vorzunehmen. Die Zahlung erfolgt kosten- und spesenfrei auf das in der Rechnung angegebenen Geschäftskonto des AN. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann.

7.2. Zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der AG nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht dann geltend machen, wenn die Preisforderung des AN und die Gegenforderung des AG auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der AG ist mit einer Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem AN bereits jetzt einverstanden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Der AN behält sich das Eigentum an dem gelieferten Produkt („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung des Preises sowie der Erfüllung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem AG vor. Bei laufendem Kontokorrent mit dem AG dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldenforderung.

8.2. Die Vorbehaltsware darf vom AG nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

8.3. Der AG ist zur Weiterveräußerung nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter der Bedingung berechtigt, dass er das Eigentum auf seine Abnehmer/Kunden erst dann überträgt, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Der AG tritt bereits jetzt – mit Abschluss des Geschäfts mit dem AN – alle seine künftigen Preisforderungen gegen seine Abnehmer/Kunden aus dieser Weiterveräußerung sicherheitshalber an den AN ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungsklärung für den einzelnen Wiederverkaufsfall bedarf. Der AN nimmt diese Abtretung an. Im Falle eins Kontokorrents zwischen dem AG und dessen Abnehmer/Kunden bezieht sich die vom AG im Voraus abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo. Gleichzeitig übernimmt der  AG die Verpflichtung, dem AN auf Verlangen die Namen der Abnehmer/Kunden und die Beträge der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und zum Forderungseinzug erforderliche Informationen zu erteilen. Bis auf den jederzeit zulässigen Widerruf des AN ist der AG zur Einziehung dieser stillschweigend abgetretenen Kaufpreisforderungen befugt.

8.4. Bei einer Verarbeitung/Umbildung der Vorbehaltsware oder deren Verbindung/Vermischung mit einer anderen Sache erwirbt der AN unmittelbar Eigentum an der neuen Sache. Diese neue Sache gilt dann als Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet/umgebildet oder verbunden/vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produktes (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten/umgebildeten bzw. verbundenen/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Umbildung bzw. Verbindung/ Vermischung. In diesem Fall erfolgt die Vorausabtretung gemäß vorstehender Ziffer 8.3. auch im Verhältnis des Wertes des Produktes (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten/umgebildeten bzw. verbundenen/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Umbildung bzw. Verbindung/ Vermischung, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungsendbetrages des Produktes  (inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware. Erfolgt die Verbindung/Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den AN. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen tritt der AG dem AN ebenso die Forderungen zur Sicherung der Kaufpreisforderung ab, die durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.5. Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen die üblichen Risiken, wie Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Kommt der AG der Versicherungspflicht trotz Mahnung des AN nicht nach, kann der AN die Versicherung auf Kosten des AG abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Der AG tritt dem AN für den Versicherungsfall seine sämtlichen Ansprüche gegen den Versicherer oder Schädiger vorrangig bereits jetzt ab. Der AN nimmt diese Abtretung hiermit an.

8.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzungen von vorstehenden Pflichten, ist der AN zur Zurücknahme berechtigt und der AG unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zur Herausgabe verpflichtet. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der AG verpflichtet, dem AN den Besitzer und den Aufenthaltsort mitzuteilen sowie dem AN Herausgabeansprüche gegen den Dritten abzutreten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch den AN gilt nicht als Rücktritt vom entsprechenden Vertrag. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der AG.

8.7. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die Gesamtforderung des AN um mehr als 20 %, so ist der AN verpflichtet, Sicherheiten insoweit dem AG frei zu geben und zurück zu übertragen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.

8.8. Der AG ist bei Zahlungseinstellung aufgrund Zahlungsunfähigkeit, spätestens bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG verpflichtet, unverzüglich die von dem AN übergebene und noch vorhandene Vorbehaltsware und die abgetretenen Außenstände auszusondern und dem AN eine genaue Aufstellung hierüber einzureichen.

§ 9 Gewährleistung

9.1. Garantien werden vom AN nicht abgegeben, ebenso wenig übernimmt er ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko und steht nicht verschuldensabhängig für die Qualität der zu beschaffenden Ware ein.

9.2. Der AG hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und ,wenn sich ein Mangel zeigt, dem AN unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des AG genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

9.3. Die Gewährleistungsrechte des AG verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern nicht ein Fall einer gesetzlich zwingenden längeren Verjährungsfrist besteht (z.B. Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung).

9.4. Der AG trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere über den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

§ 10 Haftungsbeschränkung; Haftungsfreistellung

10.1. Die Haftung des AN für vertragliche Pflichtverletzungen und deliktische Ansprüche ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des AG und Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit dem AN keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, haftet er nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

10.2. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die Haftung der Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des AN.

10.3. Für vom AG zur Verfügung gestellte Materialien, Auftragskomponenten, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt der AN, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keinerlei Haftung. Der AN ist nicht verpflichtet, diese im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches oder sonstiger Gesetze auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen zu prüfen. In diesen Fällen haftet der AG uneingeschränkt und stellt den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

§ 11 Schutzrechte des AN

11.1. An Produktionsmethoden, Produktzusammensetzungen, Know-how, Rezepten und Analysen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den AN. Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, so sind für den AG individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert unverzüglich an den AN zurückzugeben.

11.2. Alle Rechte an vom AN gefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten usw., die dem AG zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des AN und sind auf dessen Aufforderung zurückzusenden.

11.3. Der AG darf Warenzeichen, Handelsnamen, sonstige Zeichnungen und Schutzrechte des AN nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des AN verwenden.

11.4. Der AG ist dafür verantwortlich, dass bei der Auftragnehmerleistung aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maßen, Farben, Gewichten usw. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der AG wird den AN gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von derartigen gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

12.1. Für diese AGBs und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der AN seinen Sitz hat.

12.3. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich der Sitz des AN.